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BGB § 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile

BGB § 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile

[ Auszug: (1) Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile, die anderen ohne Bruchteile eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft ... ]